Dieses Gesetz, welches mit 1. Jänner 2024 durch das BGBl I 179/2023 in Kraft getreten und auf Anträge anzuwenden ist, welche nach dem 31. Dezember 2023 bei Gericht eingebracht werden, hat schon vor seiner inhaltlichen Zielsetzung aufgrund der durchgängigen weiblichen Formulierung breite Aufmerksamkeit erweckt. Trotz anfälliger Widerstände in der Koalition konnte sich Justizministerin Alma Zadic durchsetzen. Somit gibt es seit 01.01.2024 eine neue Gesellschaftsform – einen hybriden Sprössling aus der GmbH und der Aktiengesellschaft (AG) – die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG).

Das GesRÄG 2023 sieht außerdem Änderungen im Recht der GmbH vor. Durch das Näheverhältnis zur GmbH übernimmt die neue Gesellschaftsform auch einen Großteil der Bestimmungen aus dem GmbHG, im FlexKapGG (Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz) finden sich aber auch angelehnte Bestimmungen aus dem AktG (Aktiengesetz). Praxisnahe Regelfälle aus dem Vertragswesen wurden ebenso übernommen und als Standardfälle festgelegt.

§ 2 FlexKapG normiert für den Rechtsformzusatz: „Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.“

Ziel der Neueinführung

Start-Ups soll der Start in die Unternehmer- und Gesellschaftswelt weiter erleichtert werden. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der reibungslosen Funktionalität bei häufigen Kapitalmaßnahmen, sowie bei Mitwirkungen von internationalen Investoren. So ermöglicht die FlexKapG z.B. eine einfache Übertragung von Anteilen, einfachere Gewährung von Bezugsrechten und auch die Haltung der eigenen Anteile. Erleichternd wirkt sich das vor allem auf den bisher eher komplizierteren Einstieg von Investoren und auf einen eventuellen Gesellschafterwechsel aus.

Ein Umstieg von GmbH auf FlexKapG und umgekehrt ist möglich.

FlexKapGG > GmbHG

Die flexible Kapitalgesellschaft hat die engste Verwandtschaft zur GmbH. Folglich ist es nur logisch, dass auch das GmbHG subsidiäre Geltung hat. Damit wird in diesem Neuland ein flächendeckender Rückgriff auf bestehende Rsp und Lehre sichergestellt und somit eine hohe Rechtssicherheit gewährleistet. Aber auch das AktG spielt hier eine Rolle, denn es muss je nach Thematik erörtert werden, zu welcher der beiden „Urgesellschaften“ die Rechtsfrage eher passt.

Das „Flex“ steht für …

Die Mindeststammeinlage hat sich bei der neuen Gesellschaftsform deutlich gemindert und liegt bei Euro 1,-. Die Gesellschafter sind verpflichtet, mindestens 1/4 ihres Anteils der einzubringenden Stammkapitaleinlage in bar zu leisten – dies hat jedoch zumindest ein Betrag von einem Euro zu sein. Durch diese doch recht kleinen Rechengrößen können komplexe Beteiligungsverhältnisse leichter durch Aufstellungen dargestellt werden. Die minimale Einlagensumme von 5.000 EUR darf zur Gründung allerdings nicht unterschritten werden.

Wesentliche Unterschiede zwischen FlexKapG und GmbH fallen vor allem bei der Möglichkeit der Schaffung von Stückanteilen und bei der Erstellung von unterschiedlichen Gattungen der Geschäftsanteile ins Auge. Diese können in Stammeinlagen mit einem Nennbetrag von zumindest Euro 1,- aufgeteilt werden.

Auch die Ebene der Beschlussfindung wurde flexibilisiert und dadurch im Vergleich zur GmbH wesentlich erleichtert. Beispielsweise ist es möglich, Umlaufbeschlüsse in den Umlaufweg einzubeziehen, selbst wenn nicht alle Gesellschafter konkludent in die Beschlussfassung eingewilligt haben.

Unternehmenswert-Anteile

Die Einführung von Unternehmenswert-Anteilen durch die FlexKapG wird es ermöglichen, dass die Beteiligung am Bilanzgewinn sowie am Verwertungserlös vorrangig durch diese Anteile erfolgt. Allerdings wird diesen Anteilen überdies kein oder nur ein begrenztes Stimmrecht zugeordnet sein – grundsätzlich sind alle Rechte der Beteiligten beschränkt. Gewisse Rechte (z.B. Zustimmungsrechte) können im Gesellschaftsvertrag erteilt werden.

Die Unternehmenswert-Anteile bieten eine Beteiligungsform, die der stimmrechtslosen Vorzugsaktie nachempfunden ist. Diese Anteile dürfen allerdings den Wert von 25% des Stammkapitals nicht übertreten. Die Beteiligten haben als Stammeinlage ein Minimum von nur 1 Euro-Cent zu erfüllen, bei Übernahme ist diese Einlage in voller Höhe zu leisten. Anders als bei klassischen Regelungen zu Geschäftsanteilseignern haften Unternehmenswertbeteiligte bei Ausfall nicht – eine Nachschusspflicht kann wirksam nicht vereinbart werden. Finden sich im Gesellschaftsvertrag keine gegenteiligen Regelungen, haben Beteiligte im Zusammenhang mit Übernahmen von weiteren Einlagen aber auch kein Bezugsrecht.

Im Firmenbuch müssen Unternehmenswertbeteiligte nicht mit Namen genannt werden, es hat allerdings ein Anteilsbuch mit Einträgen zu geben. Nur jene Personen, die auch im Anteilsbuch vermerkt sind, sind tatsächlich Unternehmenswertbeteiligte – dies gewährleistet eine freie Übertragbarkeit der Anteile.

§ 15 FlexKapGG normiert die Möglichkeiten, wie und unter welchen Bedingungen die Gesellschaft den Erwerb eigener Geschäftsanteile vollziehen kann.

Aufsichtsratspflicht: Klare Linien trotz Systemwidrigkeiten

Auffällig sind auch die neu normierten Regelungen für die Aufsichtsratspflicht im FlexKapGG. Begründet werden diese durch die Flexibilität bei den Finanzierungsinstrumenten. Es wurde festgelegt, dass die flexible Kapitalgesellschaft auch dann einen Aufsichtsrat zu bestellen habe, wenn sie nach § 221 Abs 2 UGB die Anforderungen einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft erfüllt. Relevant wird diese Verpflichtung bei zwei der folgenden Kriterien:

  • Durchschnittlich 50 Arbeitnehmer
  • Umsatzerlöse von 10 Mio Euro
  • Bilanzsumme von 5 Mio Euro

Liegen zwei der drei Punkte vor, entsteht eine Aufsichtsratspflicht, die über die Fälle des § 29 Abs 1 GmbHG hinausgeht.

Trotzdem ist Vorsicht geboten

Je leichter und mit je weniger Gründungskapital Kapitalgesellschaften gegründet werden, desto höher ist die Verantwortung der Geschäftsführer und der Gesellschafter für den Gläubigerschutz. Bei Rechtsgeschäften vor allem Kreditaufnahmen von „unterkapitalisierten“ Gesellschaften, kann es auch umso leichter zu Geschäftsführerhaftungen kommen. Kreditinstitute werden Kredite meist nur mit persönlichen Haftungen der Gründer gewähren. Dann ist die Idee der Gründer von einer Kapitalgesellschaft ohne persönliche Haftung mit dem Privatvermögen regelmäßig nicht erzielbar. Daher müssen Jungunternehmer vor dieser Kehrseite ihres Startes in das Unternehmertum auch immer wieder im Einzelfall gewarnt werden.

Die neu eingeführte FlexKapG wird somit trotz all den positiven Aspekten auch rechtlich und wirtschaftlich wichtige Fragen bei einer Gesellschaftsgründung aufwerfen.

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