Vertragsnichtigkeit wegen Wucher – 1 Ob 141/15i

Oft wurde die praktische Bedeutung des Wuchertatbestandes angezweifelt, jedoch bietet dieser viele Vorteile für den ihn geltend machenden Vertragspartner.

Der OGH nimmt nunmehr für das auffallende Missverhältnis der Leistungen bereits eine Differenz von 20 % zwischen Leistung und Gegenleistung an.

Auch an die Voraussetzung der Ausbeutung der Zwangslage oder Leichtsinnigkeit wird kein allzu strenger Maßstab angelegt. Bereits ein fahrlässiges Ausnützen der ungünstigen Lage führt zur Nichtigkeit des Vertrages.

In der gegenständlichen Entscheidung wurde auch zur Frage der Zug-um-Zug Rückabwicklung erneut ausgesprochen, dass diese nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Beklagten zu beachten ist.

AGB-Klausel, die Prüfpflicht auf Werkunternehmer überwälzt – 3 Ob 109/14x

Im zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrag wurde in einer vorformulierten, standardisierten Vertragsklausel die volle Haftung für die vom Bauherrn bereitgestellten Materialen, Hilfsmaterialen und Anlagenteile auf den Auftragnehmer übertragen.

Diese Verpflichtung wurde vom OGH nicht als eine der beiden Hauptleistungen, sondern als Nebenleistung aufgefasst.

Im Zuge der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB wurde ausgesprochen, dass nicht jede Klausel, die vom dispositivem Recht abweicht, dadurch sittenwidrig wird, sondern nur dann, wenn die Abweichung unangemessen oder ohne sachliche Rechtfertigung ist.

An die beklagte Partei konnte im gegenständlichen Fall ein strengerer Maßstab angelegt werden, weil es sich bei ihr um eine Unternehmerin handelt und die Vertragsklausel als gültig erachtet werden.

Aufwandersatzanspruch bezüglich eines Tieres – 9 Ob 34/15p

Nach Wandlung des Kaufvertrages über ein Rennpferd, das an einem nicht vollständig regenerierbaren Knorpelschaden litt, wurde für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gemäß der §§ 331, 877 ABGB erstmalig die schadenersatzrechtliche Bestimmung des § 1332a ABGB analog im Bereicherungsrecht angewendet.

Da im Bereicherungsrecht keine Sonderbestimmungen für Tiere vorgesehen sind, sondern der Aufwandersatz vielmehr zweifach begrenzt ist (tatsächlicher Aufwand und gegenwärtiger Wert) erachtete der OGH es als Notwendigkeit, den darüber hinausgehenden Aufwand im Sinne der genannten Analogie zuzusprechen.

Demnach sind als Aufwandersatz auch jene Kosten für die Heilung des Tieres zu ersetzen, die den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in dieser Lage diese Kosten aufgewendet hätte.

Haftung für das in der Werkstatt zerstörte Auto – 8 Ob 33/15h

Verträge wie der zwischen den Parteien geschlossene Reparaturvertrag werden als Werkverträge mit der Nebenpflicht zur sorgfältigen Verwahrung des für die Zeit bis zur Rückgabe abgestellten und damit im Sinne des § 957 ABGB in Obsorge genommenen Fahrzeuges qualifiziert.

Die Hauptpflicht eines Verwahrers ist gemäß § 961 ABGB die ihm anvertraute Sache sorgfältig aufbewahren und sie nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungszeit oder bei Aufkündigung des Verwahrungsvertrages in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, samt allfälligem Zuwachs zurückzustellen. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Erfolgsverbindlichkeit.

Der Verwahrer muss daher beweisen, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist. Ebenso hat er gemäß
§ 1313a ABGB auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.

Gewährleistung bei gemischter privater und gewerblicher Verwendung – 7 Ob 94/14w

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er in Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt.

Aus diesem Grund stellte sich in der gegenständlichen Entscheidung nicht die Frage nach einer richtlinienkonformen Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf.

Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweise auf Gefahren und ordnungsgemäße Verpackung. Für das Verschulden des Produzenten haftet er jedenfalls gegenüber Unternehmern nicht.