Seit dem Inkrafttreten des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes im Mai 2011 drohen Arbeitgebern, die den kollektivvertraglichen Grundlohn unterschreiten, hohe Verwaltungsstrafen.

Dieses Gesetz ist in der Zwischenzeit als LSD-BG mit BGBl I Nr. 44/2016 vom 13.06.2016 in einem Gesetzeswerk kodifiziert worden. Das Gesetz (somit die Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage) tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Die Basisbestimmung ist § 3 Abs 1, wonach ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich zwingend Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt hat. Nach § 4 besteht auch der zwingende Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dies gilt somit sowohl für rein österreichische Arbeitsverhältnisse, als auch für Entsendungen und für Arbeitskräfteüberlassungen.

Die Unterentlohnung ist somit nicht nur ein arbeitsrechtliches und daher zivilrechtliches Problem, sondern seit 2011 zusätzlich auch ein verwaltungsstrafrechtliches Delikt. Sind von der Unterentlohnung höchstens 3 Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe pro Arbeitnehmer € 1.000,00 bis € 10.000,00, im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.0000,00. Sind mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer € 2.000,00 bis € 20.000,00, im Wiederholungsfall € 4.000,00 bis € 50.000,00. Bei tätiger Reue ist keine Strafbarkeit gegeben. Bei geringfügigen Vergehen kann von der Verhängung der Strafe abgesehen werden.

Es bestehen auch Verpflichtungen zur Bereithaltung von Lohnunterlagen, sowohl bei Arbeitgebern, die Mitarbeiter nach Österreich entsenden. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den inländischen Beschäftiger. Die Verwaltungsstrafen betreffen in diesem Fall die Nichtübermittlung von Unterlagen oder die Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen.

Für die Kontrolle der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer wurde bei der Wiener Gebietskrankenkasse das Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping (LSDP) eingerichtet.

An die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG sind bestimmte formelle Bedingungen geknüpft.

Dieses Gesetz dürfte in seiner vollen Tragweite noch nicht zur Kenntnis genommen worden sein, soll aber Unternehmen dazu bringen, zur Vermeidung von massiven Verwaltungsstrafen, keine Fehler bei der Lohneinstufung zu machen.