In Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-RL 2014/17/EU wurde vom österreichischem Gesetzgeber das HIKrG beschlossen (BGBl I 2015/135).

Das HIKrG ist auf seit dem 21.03.2016 neu abgeschlossen Kreditverträge anzuwenden, nicht jedoch auf solche, die bloß neu adaptiert wurden. Wie auch schon das VKrG betrifft auch das HIKrG nur Verbraucherkredite iSd KSchG.

Anzuwenden ist das HIKrG auf alle hypothekarisch besicherten Kreditverträge, unabhängig vom Verwendungszweck. Zusätzlich sind auch Kreditverträge erfasst, die dem Erwerb oder Erhalt von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache dienen – auch ohne hypothekarische Besicherung. Besonders ist beim „Erhalt von Eigentum“ darauf hinzuweisen, dass dies nicht eine Instandhaltung oder Sanierung betrifft, sondern die Erhaltung der rechtlichen Position als Eigentümer (z.B. unbesicherte Finanzierungen für Ausgleichszahlungen bei Erbschaften oder Scheidungen).

Ist das HIKrG auf den Kreditvertrag anzuwenden, gelten folgende Bestimmungen:

Für die Bewerbung gilt, dass das beworbene Beispiel derart ausgestaltet sein muss, dass der überwiegende Teil der Kreditverträge zu diesen oder günstigeren Konditionen abgeschlossen werden. Dabei hat die Werbung gesetzlich bestimmte Angaben zu enthalten, wie unter anderem die Identität des Kreditgebers, den Gesamtkreditbetrag sowie Warnhinweise bei etwaigen Kursschwankungen.

Dem Kreditnehmer sind vom Kreditinstitut allgemeine sowie vorvertragliche Informationen zu den Kreditverträgen zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist eine Prüfung der Kreditwürdigkeit vorzunehmen. Dies dient der Vermeidung von Privatinsolvenzen. Es soll dadurch gesichert werden, dass der Kredit nur dann vergeben wird, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Kreditverbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag auch tatsächlich nachkommen kann.

Des Weiteren müssen verbindliche Angebote zumindest sieben Tage gültig sein, um dem Kreditnehmer Zeit für eine gutüberlegte Entscheidung zu bieten.

Wenn der Verbraucher binnen zwei Tagen nach Erhalt aller Informationen seine Vertragserklärung abgibt, kann er von dieser innerhalb von zwei Werktagen wieder zurücktreten. Solange nicht alle vorgeschriebenen Informationen erteilt wurden und keine Belehrung über das Rücktrittsrecht stattgefunden hat, beginnt die Frist nicht zu laufen. Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag erlischt jedoch spätestens – auch ohne Information und Belehrung – einen Monat nach Vertragsschluss.

Bei  Beratungsdienstleistungen vor Vertragsabschluss ist der Kreditnehmer darüber zu befragen, ob diese nur die eigene Produktpalette des Kreditinstitutes oder eine größere Auswahl von Produkten auf dem Markt umfassen sollen und ist über ein etwaiges Entgelt dafür zu informieren.

Im gesamten Geschäftsbereich hat der Kreditgeber ehrlich, redlich, transparent und professionell gegenüber dem Kreditverbraucher zu handeln.

Vor einer Änderung des Sollzinses ist der Kreditnehmer darüber zu informieren sowie über die Auswirkungen auf seine Zahlungen zu belehren. Bei Unterlassung dieser Information wird der geänderte, nachteilige Sollzins ihm gegenüber nicht wirksam.

Für den Kreditnehmer ist eine jederzeitige Rückzahlung des Kredites möglich, dabei ist ein Entschädigungsanspruch des Kreditgebers möglich, dieser muss jedoch den Kreditnehmer über diese nachteiligen Folgen rechtzeitig unterrichten.

Grundsätzlich sind Kopplungsgeschäfte – das ist die Bindung des Kreditvertrages an andere Finanzprodukte und -dienstleistungen – bis auf wenige gesetzlich normierte Ausnahmen unzulässig. Bündelungsgeschäfte, bei denen dem Kreditnehmer bei Abschluss mehrerer Verträge über Finanzprodukte und -dienstleistungen bessere Konditionen angeboten werden, sind hingegen uneingeschränkt zulässig.

Bei Fremdwährungskrediten ist der Kreditverbraucher bei mehr als 20%igen Kursschwankungen zu warnen und über das Recht auf Umstellung in eine andere Währung zu informieren.

Für Wohnbauförderungen und Immobilienverzehrkredite werden nur eingeschränkte Pflichten vorgesehen.

Beim Verstoß des Kreditgebers gegen die erläuterten Vorschriften, liegt auch eine Verwaltungsübertretung vor, die mit bis zu € 10.000,00 pro Anlassfall zu bestrafen ist.