Vor der vergangenen Sommerpause des Nationalrates wurde am 20.7.2023 die 34. StVO-Novelle beschlossen. Auch wenn es sich dabei um kein typisches Tätigkeitsfeld einer Wirtschaftskanzlei handelt, sind auch Unternehmer Autofahrer und so mit einer Änderung der StVO konfrontiert:

Die Organe der Straßenaufsicht haben (keine Ermessensentscheidung) Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten wurde. Die Behörde hat (keine Ermessensentscheidung) die Beschlagnahme zu verfügen, wenn ein Lenker mit Führerscheinentzug innerhalb der letzten 4 Jahre die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten hat oder wenn ein (unbescholtener) Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten hat.

Wenn der Lenker nicht dinglich berechtigt ist, ist das Fahrzeug dem dinglich Berechtigten auszufolgen. In diesem Fall darf der Lenker aber dieses konkrete Fahrzeug auch in Zukunft nicht mehr lenken.

Wenn die Voraussetzungen einer Beschlagnahme vorliegen, hat die Behörde das Fahrzeug für Verfallen zu erklären, wenn es geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Der Erlös kommt dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfond und der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der jeweiligen Behörde zu tragen hat.

Dass dieses Gesetz erst am 01.03.2024 in Kraft getreten ist, kann möglicherweise damit erklärt werden, dass die Organe der Straßenaufsicht betreffend der Ausübung des Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Fahrzeuge entsprechende Schulungen und Vorbereitungen für die sichere Verwahrung der beschlagnahmten Fahrzeuge zu treffen haben.

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