Bei der Errichtung eines fremdhändigen Testaments (insbesondere also computergeschriebener und anschließend gedruckter und unterschriebener Testamente) sind zahlreiche gesetzliche Formvorschriften zu beachten, die – bei sonstiger Unwirksamkeit des Testaments – zwingend einzuhalten sind. Zu den ausdrücklichen gesetzlichen Formerfordernissen tritt eine sehr strenge jüngere Rechtsprechung hinzu, welche bei Errichtung fremdhändiger Testamente ebenfalls zu beachten ist.
Neben der eigenhändigen Unterschrift vor drei Zeugen hat der Erblasser bei fremdhändigen Testamenten handschriftlich einen Zusatz zu verfassen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Zusätzlich müssen die drei Zeugen mit einem handschriftlichen Zusatz, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist (etwa „als Testamentszeuge“), unterfertigen.
In einer aktuellen Entscheidung (OGH 28.11.2019, 2 Ob 143/19x) hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Testament auseinanderzusetzen, das aus mehreren losen Blättern bestand, von denen nur das letzte unterfertigt war. Für die Formgültigkeit solcher Testamente ist nach Auffassung des OGH erforderlich, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den losen Blättern besteht (im Sinn einer inneren Urkundeneinheit). Dieser kann nach der Rechtsprechung durch die Fortsetzung des Textes oder der Unterfertigung eines Vermerks auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf das Testament hergestellt werden. Bestehen Zweifel an einer inneren Urkundeneinheit, ist eine äußere Urkundeneinheit herzustellen, die nach der Rechtsprechung durch das feste Verbinden der losen Blätter erreicht wird (dies kann beispielsweise durch Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile erfolgen). Jedenfalls ist ein Aufbewahren der losen Blätter in einem verschlossenen Kuvert oder einem Tresor ebenso wenig ausreichend wie das Zusammenheften mittels Büroklammer.
Auf Grund der durch das Gesetz und auch die Rechtsprechung aufgestellten strengen Formerfordernisse für fremdhändige Testamente und die („gnadenlose“) Ungültigkeit solcher Testamente bei Nichterfüllung dieser Erfordernisse ist eine professionelle juristische Unterstützung bei der Testamentserrichtung unerlässlich. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.