Durch das Deregulierungsgesetz 2017 wird die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung von Einpersonen-GmbH geschaffen.

Durch den Wegfall der Notariatsaktpflicht sollen insbesondere die Gründung beschleunigt und die Kosten dafür gesenkt werden. Mit 01.01.2018 tritt der neu eingeführte § 9a GmbHG in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf alle Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

Adressatenkreis dieser neuen Bestimmung sind nur natürliche Personen, die eine Einpersonen-GmbH gründen wollen, wobei der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der zu gründenden GmbH diese natürliche Person ist („Standard-GmbH“). Es darf somit nur einen Gesellschafter-Geschäftsführer geben und ist – zumindest im Zeitpunkt der Gründung – eine Fremdgeschäftsführung ausgeschlossen.

Als ersten Schritt – als gewisse Kontrollfunktion – hat der Gesellschafter-Geschäftsführer die Stammeinlage auf ein neu zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut zu leisten. Dazu hat er sich unter Vorlage eines Lichtbildausweises und Leistung einer Musterzeichnung physisch zu identifizieren. Diese so ermittelten „Identifizierungsdaten“ sowie die Bankbestätigung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG sind vom Kreditinstitut an das Firmenbuch zu übermitteln.

Danach kann die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen. Diese beschränkt sich nunmehr auf den Mindestinhalt des § 4 Abs 1 GmbHG und sind darüber hinausgehende Regelungen unzulässig. Gänzlich neu geregelt wird, dass sie „abweichend von § Abs GmbHG nicht der Form eines Notariatsakts, sondern in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen hat, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann“ . Durch den Bundesminister für Justiz sind der Inhalt der Errichtungserklärung sowie die technischen Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.

Ebenso bedarf ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch – abweichend von § 11 Abs 1 UGB – nicht mehr der beglaubigten Form, sondern hat sie in elektronischer Form zu erfolgen, wobei die detaillierte Gestaltung wiederum einer Verordnung obliegt.

Mit der „geeigneten elektronischen Form“ für die GmbH-Gründung ist die Identifizierung mit einem „elektronischen Kommunikationsmittel“, nämlich durch E-Signatur, Bürgerkarte oder das Unternehmensserviceportal gemeint. Dadurch soll – neben der Darlegung gegenüber dem Kreditinstitut – die Identität des Gründers sichergestellt werden.

Zusammenfassend sind die durch das Deregulierungsgesetz 2017 eingeführten Vereinfachungen zu begrüßen. Jungunternehmern wird dadurch die Möglichkeit gegeben „schnell und günstig“ eine Gesellschaft zu errichten und sich dadurch effektiver am Wirtschaftsleben zu beteiligen.

Diese formelle Vereinfachung ändert aber nichts daran, dass vor einer Gründung einer GmbH aufgrund der komplexen Rechtsfragen (Haftung, Sozialversicherung, steuerrechtliche Aspekte usw.) professionelle juristische Beratung in Anspruch genommen werden soll.