Im Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 treten ab 01.01.2016 verschiedene Änderungen in Kraft.

–    Die Bestandteile des Lohnzettels sind neu definiert.

–    Bei All-In-Vereinbarungen (Pauschalentgeltvereinbarungen) hat der Arbeitnehmer mangels Angabe des Grundgehaltes im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel einen zwingenden Anspruch auf den Grundgehalt oder -lohn, einschließlich branchen- und ortsüblicher Überzahlungen der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer.

–    Konkurrenzklauseln (Beschränkungen für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses) sowohl innerhalb als auch außerhalb des Angestelltengesetzes werden weiter eingeschränkt. Vereinbarungen sind in Arbeitsverhältnissen unwirksam, bei denen das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 20-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt. Bisher war die Grenze das 17-fache der Höchstbeitragsgrundlage. Damit sind Konkurrenzklauseln erst ab einem Monatsentgelt von brutto € 3.240,00 zulässig. Sonderzahlungen werden nicht berücksichtigt.

–    Eine Konventionalstrafe darf für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine solche Konkurrenzklausel das 6-fache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgeltes nicht übersteigen. Auch hier werden allfällige Sonderzahlungen nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Angestelltengesetzes. Diese Einschränkung hat es bisher nicht gegeben.

Im Fall einer solchen Konventionalstrafenvereinbarung kann der Dienstgeber nur die Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz ist ausgeschlossen. Dies entspricht der letzten großzügigen Judikatur des OGH, wonach man sich letztlich bei einem Arbeitsplatzwechsel ohne weitere Rechtsfolgen von einer Konkurrenzklausel (auch mit Unterstützung des neuen Arbeitgebers) freikaufen kann.