Mit der Bundesverfassungsgesetz-Novelle BGBl I 114/2103, wurde eine völlig neue Möglichkeit geschaffen, dass einzelne Parteien in einem Zivil- oder Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar den Verfassungsgerichtshof (VfGH) anrufen können, um die Verfassungskonformität einer generellen Norm (auch im Zivil- und Strafrecht) überprüfen zu lassen.

Bisher konnte lediglich angeregt werden, dass Gerichte II. Instanz oder der Oberste Gerichtshof einen solchen Normenprüfungsantrag beim VfGH einbringen, was sehr selten geschah.

Außerdem konnte eine Einzelperson mit einem sogenannten Individualantrag eine generelle Norm beim Verfassungsgerichtshof anfechten, wenn diese ohne Erlassung eines Bescheides oder Fällung eines Urteiles in ihre Rechtsphäre eingegriffen hat.

Diese nun neu geschaffene Gesetzesbeschwerde bedarf folgender Voraussetzungen:

  1. Gerichtsentscheidung 1. Instanz
  2. Rechtzeitiges zulässiges Rechtsmittel
  3. Behauptung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

Zusätzlich besteht noch ein strenges Regelungsregime hinsichtlich der formalen Anforderungen eines Parteiantrages auf Normenkontrolle, welcher jedenfalls schriftlich und direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen ist.

Diese Bestimmung trat mit 01.01.2015 in Kraft.

Durch die Einführung dieses Rechtsbehelfes steht den Parteien eines Zivil- oder Strafprozesses ein breites Feld an rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung, einzelne gesetzliche Bestimmungen auch des Zivilrechtes oder des Strafrechtes anzufechten.