Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 hat der Gesetzgeber unterschiedliche Lösungen getroffen, um die Erhaltungspflichten des Vermieters auf mitvermieteter Wärmebereitungsgeräte zu erweitern.
Für die unterschiedlichen Anwendungsbereiche des MRG, als auch im ABGB normierte Bestandrecht wurden unterschiedliche Lösungen gefunden, diese neue Erhaltungspflicht des Vermieters zu verankern.
Bemerkenswert ist jedoch, dass der Gesetzgeber es offensichtlich unterlassen hat, die Erhaltungspflicht des Vermieters auch auf andere im Mietgegenstand befindliche und mitvermietete Gegenstände zu erweitern.
Geht man nun davon aus, dass dem Gesetzgeber die Problematik der Erhaltungspflicht hinsichtlich anderer Geräte bewusst war, so muss man wohl annehmen, dass eine Regelung
z. B. für Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler oder Ähnlichem wohlbedacht nicht getroffen wurde.
Zusammenfassend muss daher angemerkt werden, dass die Verbesserung der Rechtslage für die Mieter im Bereich der Heizthermen, gleichzeitig aber auch mit einer Verschlechterung der Rechtslage betreffend andere Ausstattungsgegenstände einhergeht, weil aufgrund der klaren Wortwahl des Gesetzes, davon ausgegangen werden muss, dass eine Erhaltungspflicht für andere Geräte weiterhin unklar bleibt.