Nach einer langen und schwierigen Historie wurde das EU-Lieferkettengesetz schließlich am 05.07.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt mit 26. Juli 2024 in Kraft. Gegen den ersten, zwischen den Institutionen bereits abgestimmten Entwurf hatte es noch Widerstand aus den einzelnen Mitgliedsstaaten gegeben. Kurz darauf wurde allerdings auf Basis eines leicht abgeänderten Kompromissvorschlags eine Einigung erzielt. Anfang Juli 2024 wurde es nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Das EU-Lieferkettengesetz wurde als Richtlinie erlassen. Damit entstehen für die Rechtsunterworfenen (vorerst) keine unmittelbaren Pflichten. Eine vorausschauende Vorbereitung der Betroffenen ist jedoch anzuraten! Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 26. Juli 2026 Zeit, um die Vorgaben der Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen.

Erforderliche Maßnahmen

Gemäß dem EU-Lieferkettengesetz haben die betroffenen Unternehmen ihre Lieferketten hinsichtlich etwaiger oder tatsächlicher negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu prüfen und in der Folge geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu verhindern, abzuschwächen und zu beheben. Dazu haben die betroffenen Unternehmen ein Managementsystem zu implementieren und haben jährlich über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten diesbezüglich zu informieren. Dabei ist unter anderem konkret darzulegen, wie die Unternehmen einen Beitrag zu den Emissionsreduktionszielen des Pariser Klimaabkommens leisten.

Zudem haben die betroffenen Unternehmen ein Meldesystem einzurichten, an das im Falle von Bedenken wegen negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt von verschiedenen Stellen (den dadurch Betroffenen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Gewerkschaften, etc.) Beschwerden herangetragen werden können.

Im Falle von Verstößen sieht das EU-Lieferkettengesetz insbesondere Zwangsgelder in Abhängigkeit des weltweiten Nettojahresumsatzes vor: Gemäß Richtlinie bis zu 5%.

Wer ist betroffen?

Das EU-Lieferkettengesetz sieht eine Vorbereitungszeit in Abhängigkeit der Größe der betroffenen Unternehmen von 3 bis 5 Jahren vor: Ab 26. Juli 2027 richten sich die Vorgaben an alle Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von € 1,5 Milliarden. Ab 2028 werden auch Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von € 900 Mio. und ab 2029 letztlich Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von € 450 Mio. in die Pflicht genommen.

Die Mitgliedsstaaten können auch strengere Vorgaben festlegen.
Die Wirkungen des EU-Lieferkettengesetzes werden über die unmittelbar betroffenen Unternehmen hinausgehen, zumal sich diese Unternehmen zur Erfüllung ihrer Pflichten an ihre Vorlieferanten und deren Vorlieferanten, etc. wenden werden und (unter anderem) vertraglich in die Pflicht nehmen werden.

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