Mit 01.09.2021 traten durch das BGBl I Nr. 174/2021 europarechtlich gebotene Adaptierungen des LSD-BG in Kraft.

Neben einer Anpassung des Geltungsbereiches und der Erweiterung der Ausnahmebestimmungen werden insbesondere die Strafbestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) entsprechend der Judikatur des EuGH und der österreichischen Höchstgerichte grundlegend überarbeitet. Die Kumulation der Strafen (pro Arbeitnehmer) entfällt. Künftig liegt unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nur noch eine einzige Verwaltungsübertretung vor, welche innerhalb der entsprechenden Strafrahmen sanktioniert wird. Dies betrifft sowohl die formalen Verpflichtungen (Melde- und Bereithaltungsverpflichtungen) als auch die Tatbestände der Unterentlohnung. Bei Unternehmen bis zu 9 Arbeitnehmern sowie bei unverzüglicher und vollständiger Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ist eine mildere Bestrafung möglich.

Im Gegensatz zu Höchststrafen pro Arbeitnehmer hängt in Zukunft das Strafschema bei Unterentlohnung von der Summe der vorenthaltenen Entgelte ab. Die Strafrahmen reichen bis € 400.000,00 und zwar unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer.

Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtsexperten Dr. Michael Metzler und Mag. Laura Metzler gerne zur Verfügung.