Entweder bewusst oder mangels Kenntnis der Rechtslage wird den Konsumenten derzeit eine wichtige Information vorenthalten:

Bei Flugannullierungen gilt die EU-Verordnung 261/2004/EG. Bei Annullierung eines Fluges bestimmt Art. 5 (1a), dass vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 angeboten werden. Nach Art. 8 hat der Fluggast neben Rückflügen zum ersten Abflugort oder anderweitigen Beförderungen das Wahlrecht auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen durch Barzahlung, durch Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen. Die Rechte der Fluggäste aus dieser Verordnung sind zwingend und können durch abweichende Bestimmungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Der Erstattungsanspruch nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung gilt jedenfalls beim direkten Kauf des Tickets beim Luftfahrtunternehmen. In den Fällen, in denen der Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, gilt § 10 Pauschalreisegesetz, der einen Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen vorsieht, wenn entweder der Reisende wegen ausgewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort zurücktritt (Reisewarnungen) oder der Reiseveranstalter durch außergewöhnliche Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Sofern im Falle der Stornierung Ansprüche nach dem Pauschalreisegesetz nicht bestehen würden, hätte auch in diesem Fall der Fluggast den Erstattungsanspruch nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung (subsidiäre Anwendung nach Art. 8 Abs 2).

In Reaktionen der Luftfahrtunternehmen auf Stornierungen wird der Erstattungsanspruch in uns bekannten Fällen häufig verschwiegen und stattdessen der rechtlich unzutreffende Eindruck vermittelt, der Fluggast habe nur die Wahl zwischen Umbuchung oder Gutschein. Sobald ein Fluggast sein Einverständnis zu einem Reisegutschein erteilt hat, hat er allerdings sein Wahlrecht endgültig verbraucht.

Es ist daher bei der Reaktion auf Verständigungen der Luftfahrtunternehmen Vorsicht geboten, weil das Anklicken der Option „Gutschein“ bereits zu einem Anspruchsverlust der Erstattung führen kann. Fluggäste sollen sich daher sowohl bei einer Direktbuchung als auch bei einer Pauschalreise überlegen, ob sie sich mit Gutscheinen oder Ersatzleistungen zufrieden geben oder auf ihrem Anspruch auf Rückerstattung bestehen.

Umbuchungen müssen nicht automatisch nachteilig sein, weil die Preisentwicklungen der Flugpreise für das nächste Jahr nicht vorhersehbar sind. Aus dem gleichen Grund sind bloße Gutscheine riskant und im Übrigen mit einem Einbringlichkeitsrisiko verbunden, wenn das Luftfahrtunternehmen zahlungsunfähig wird.

Aus Zeitungsmeldungen ist zu entnehmen, dass einzelne Mitgliedstaaten hier Änderungen der dargestellten EU-Regelungen beabsichtigen, um die Liquidität der Airlines zu schützen. Es ist daher vorsichtshalber geboten, Ansprüche auf Erstattung rasch zu stellen, bevor dieser Anspruch gegebenenfalls nicht mehr bestehen sollte.