Am 1. September 2018  tritt eine in BGBl I 53/2018 kundgemachte Novelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG) in Kraft. Diese Novelle bringt insbesondere folgende Änderungen:

1. Neben leitenden Angestellten (das sind Arbeitnehmer, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind) werden weitere Gruppen von Arbeitnehmern aus den Anwendungsbereichen des AZG und des ARG ausgenommen, und zwar

  • (sonstige) Arbeitnehmer, denen maßgebliche Entscheidungsbefugnis übertragen ist („dritte Führungsebene „); und
  • Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des Arbeitgebers sind.

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Arbeitnehmer in der Festlegung seiner Arbeitszeit weitgehend autonom ist.

2. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt weiterhin höchstens 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden, wobei durch Betriebsvereinbarung zur Erreichung einer längeren Freizeit eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden und durch Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden festgelegt werden können. Angehoben wurden allerdings die Höchstgrenzen  der Arbeitszeit: Die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit  beträgt nun 12 Stunden  (bisher 10 Stunden) und die Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit 60 Stunden (bisher 50 Stunden). Aus diesem Anlass wird auch das zulässige Überstundenkontingent neu geregelt: Die Zahl der zulässigen Überstunden ist nun mit 20 Stunden pro Woche begrenzt.

3. Wird durch solche Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten, steht es den Arbeitnehmern frei, diese Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen . Dieses Ablehnungsrecht ist durch einen besonderen Diskriminierungs- und Kündigungsschutz abgesichert. Die Arbeitnehmer haben in diesem Überstundenbereich außerdem ein Wahlrecht, ob die Überstundenabgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich erfolgt. Allgemein gilt (weiterhin), dass Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden dürfen, wenn berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

4. Bei Gleitzeit  kann eine tägliche Normalarbeitszeit  von bis zu 12 Stunden  vereinbart werden (Regelfall sind weiterhin 10 Stunden), wenn Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden können und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist (zB „4-Tage-Woche „). Innerhalb dieser Grenzen gebühren grundsätzlich keine Überstundenzuschläge. Arbeitsstunden außerhalb der Normalarbeitszeit von täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden gelten nur dann als Überstunden, wenn der Arbeitgeber diese Arbeitsstunden anordnet. Als Übergangsregelung wird festgelegt, dass bestehende Gleitzeitvereinbarungen aufrecht bleiben.

Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderungen der Novelle nicht berührt.

Zusammengefasst bringt die Novelle höhere Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Gestaltung der Arbeitszeiten.

Tipp: Kontrollieren Sie aus Anlass der Novelle Ihre (Muster-)Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf. Unser Team unterstützt Sie dabei gerne!