Der VwGH hat bereits mit seiner Entscheidung VwSlg 19169 A/2015 ausgesprochen, dass die auf dem IG-L basierenden Geschwindigkeitsbegrenzungen auch für Elektroautos gelten.

Das Gesetz nimmt nämlich keine Differenzierung zwischen den Fahrzeugarten vor, sondern definiert als Kraftfahrzeug „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird“.

In der Folge wurde ein ähnlich gelagerter Sachverhalt – Das aufgrund des IG-L gesetzte Tempolimit von 100 km/h wurde durch einen Fahrer eines Elektroautos überschritten und aufgrund dessen eine Verwaltungsstrafe verhängt – auch an den VfGH wegen behaupteter Unsachlichkeit herangetragen.

Auch der VfGH entschied zu Lasten des Lenkers des Elektroautos: „Es ist nicht unsachlich, wenn der Landeshauptmann … eine immissionsbedingte einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzung erlässt, ohne dabei zwischen einzelnen Fahrzeuggattungen und deren jeweiligen Schadstoffausstoß zu differenzieren.“ (VfGH 23.02.2017, E 70/2017).

Auch in diesem Fall könnte noch der Weg zum VwGH beschritten werden, da die Rechtsansicht des VfGH durchaus auch kritisch zu betrachten ist.